§ 9 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
§ 9 GnadG – Rücknahme
(1) Ein Gnadenerweis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens eines Gnadenerweises zu seiner Versagung geführt hätten.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.