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§ 9 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 GnadG – Rücknahme

(1) Ein Gnadenerweis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens eines Gnadenerweises zu seiner Versagung geführt hätten.

(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.