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§ 9 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 9 GOrgG – Änderungen von Rechtsgebieten

(1) Bei Gemeindegrenzänderungen, an denen Gemeinden aus Gebieten verschiedenen Landesrechts beteiligt sind, kann das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsgebietsänderung eintritt. Das gilt auch für eine Regelung nach § 36 des Rechtspflegergesetzes. Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, soll einheitlich das Recht eingeführt werden, das in dem Gemeindeteil mit der größeren Bevölkerungszahl gilt.

(2) Im Falle einer Rechtsgebietsänderung nach Absatz 1 bleiben für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, die bisher geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(3) Wird eine Rechtsgebietsänderung nicht vorgenommen, so können durch Rechtsverordnung des Justizministerium die für die bisherigen Gemeinden zuständigen Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter ihrer bisherigen oder einer anderen Bezeichnung aufrechterhalten werden.

(4) Von den Ermächtigungen der Absätze 1 und 3 kann auch für eine spätere Einführung eines einheitlichen Rechts sowie einer einheitlichen Zuständigkeit Gebrauch gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gemeindegrenzänderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.

(6) Werden Gemeinden einem Amtsgerichtsbezirk eines anderen Rechtsgebiets zugeteilt, so kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung im Bereich des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das am Sitz des Amtsgerichts geltende Bundes- und Landesrecht auf die neu zugeteilten Gemeinden erstrecken. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.