§ 9 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 9 GO VerfGH – Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG
1Wird die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr angeordnet (§ 33 Abs. 6 VerfGHG), wird das Verfahren erst fortgesetzt, wenn der Vorschuss gezahlt ist. 2Das Plenum kann anders entscheiden.