§ 9 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung
§ 9 GO GemAussch – Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes
Der Gemeinsame Ausschuss soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, dass einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist.