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§ 9 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 9 GO BR – Ständiger Beirat

(1) 1Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. 2Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. 3Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.

(2) 1Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. 2Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. 3Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.

(3) 1Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. 2Der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.

(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil.

(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:

  1. 1.
    einem Mitglied des Präsidiums,
  2. 2.
    dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
  3. 3.
    jedem anderen Bevollmächtigten.

(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.

Zu § 9: Geändert am 25. 11. 1994 (BGBl I S. 3736).