§ 9 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare → Abschnitt 2 – Fälligkeit
§ 9 GNotKG – Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.