Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Fälligkeit

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 GKG – Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.

(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

  1. 1.

    eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

  2. 2.

    das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

  3. 3.

    das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

  4. 4.

    das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

  5. 5.

    das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Zu § 9: Geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).