§ 9 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt V – Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz
§ 9 GDG – Infektionsschutz
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben des vorsorgenden und abwehrenden Infektionsschutzes wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von auf den Menschen übertragbaren Erkrankungen, Epidemien und Pandemien.
(2) Zur Feststellung der Verbreitung und zur Verhinderung des Neuauftretens von übertragbaren Krankheiten ermittelt der öffentliche Gesundheitsdienst Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung. Er stellt notwendige Impfangebote für Kinder und Jugendliche und eine ausreichende Impfberatung sicher.