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§ 9 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 GDG – Infektionsschutz

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben des vorsorgenden und abwehrenden Infektionsschutzes wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von auf den Menschen übertragbaren Erkrankungen, Epidemien und Pandemien.

(2) Zur Feststellung der Verbreitung und zur Verhinderung des Neuauftretens von übertragbaren Krankheiten ermittelt der öffentliche Gesundheitsdienst Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung. Er stellt notwendige Impfangebote für Kinder und Jugendliche und eine ausreichende Impfberatung sicher.