Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FTG M-V
Gliederungs-Nr.: 1136-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 FTG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
  2. 2.
    entgegen §§ 5 und 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
  3. 3.
    als Arbeitgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,
  4. 4.
    einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.