Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FELEG – Berechtigter Personenkreis

(1) 1Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

  1. 1.
    ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und
  2. 2.
    sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind.

2Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung

  1. 1.
    des 55. Lebensjahres,
  2. 2.
    des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

das maßgebende Lebensjahr muss vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl I S. 2110). Satz 3 gestrichen durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.).

(2) 1Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

  1. 1.
    sie nicht wieder geheiratet haben,
  2. 2.
  3. 3.
    sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
  4. 4.
    der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte.

2§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890); bisheriger Wortlaut des § 9 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).