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§ 9 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 9 FAG – Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 87 068 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 46 710 700 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht dem Anteil an der Gesamtzahl der jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.