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§ 9 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ESchG
Gliederungs-Nr.: 453-19
Normtyp: Gesetz

§ 9 ESchG – Arztvorbehalt

Nur ein Arzt darf vornehmen:

  1. 1.

    die künstliche Befruchtung,

  2. 2.

    die Präimplantationsdiagnostik,

  3. 3.

    die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,

  4. 4.

    die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.

Zu § 9: Geändert durch G vom 21. 11. 2011 (BGBl I S. 2228).