Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 EGZPO – Bestimmung des zuständigen Gerichts

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

§ 9: Bundesgerichtshof vgl. Art. 8 III Nr. 88 G v. 12.09.1950 300-6 (Übergang der Aufgaben des Reichsgerichts auf den Bundesgerichtshof)

Zu § 9: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).