§ 9 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9 EBV – Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 30 KommHV-Doppik (§ 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren.