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§ 9 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Schutz von Denkmalen

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 DSchG – Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen

(1) Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmale wird von den oberen Denkmalschutzbehörden von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer durch Verwaltungsakt verfügt. Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten für bewegliche Kulturdenkmale kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den Besitzerinnen oder Besitzern oder den sonst Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale verlangt werden.

(2) Die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale wird gesondert von der übrigen Denkmalliste geführt. Sie darf nur von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den sonst dinglich Berechtigten und den von ihnen ermächtigten Personen eingesehen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

(3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, dass ein bewegliches Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale zu rechnen ist, vorläufig als in die Liste eingetragen im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn die Gefahr einer Verschlechterung oder Ortsveränderung droht. Die Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht spätestens binnen drei Monaten die endgültige Eintragung erfolgt.