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§ 9 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 DSG LSA – Datenerhebung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

  2. 2.

    keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und

    1. a)

      die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 4, 6 bis 8, oder

    2. b)

      die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 5.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Er ist über die Rechtsvorschriften und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Ferner sind ihm gegenüber anzugeben:

  1. 1.

    die verantwortliche Stelle,

  2. 2.

    der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie

  3. 3.

    die Dritten, an die Übermittlungen vorgesehen sind, soweit der Betroffene nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach den Umständen des Einzelfalls mit der Übermittlung rechnen muss. Ist eine Übermittlung an eine der in § 15 Abs. 3 genannten Stellen vorgesehen und soll der Betroffene hierüber unterrichtet werden, ist die Unterrichtung nur mit Zustimmung der genannten Stellen zulässig.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(5) Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffenen erhoben, so ist dieser bei der Speicherung, im Falle einer vorgesehenen Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten entsprechend Absatz 3 Satz 3 zu benachrichtigen. Wurden die Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, soll er nach Satz 1 benachrichtigt werden, sobald die Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt,

  2. 2.

    die Unterrichtung im Verhältnis zum Informationswert für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

  3. 3.

    die Verarbeitung oder Nutzung der Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder

  4. 4.

    eine Auskunft nach § 15 Abs. 2 nicht erfolgt oder nach § 15 Abs. 4 unterbleiben würde.