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§ 9 DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang → Unterabschnitt 2 – Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften

Titel: Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DMBilG
Gliederungs-Nr.: 4140-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 DMBilG – Grund und Boden

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbstständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.