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§ 9 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 BüPolBG – Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.

(2) Für die Erfüllung der Aufgabe ist der oder dem Bürgerbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Bürgerbeauftragten ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Bürgerbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.