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§ 9 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremSeilbG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.

(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern, die durch Baubeschränkungen nach Absatz 1 und durch Beseitigungsverfügungen nach Absatz 3 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.