Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Kapitel 3 – Eingriffsregelung
§ 9 BremNatG – Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Die Bevorratung und Anerkennung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes mittels Flächenpool oder anderer vergleichbarer Maßnahmen erfolgt mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, und zwar unter der Voraussetzung, dass
- 1.
eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
- 2.
die aufgewertete Fläche als Vorratsfläche von der obersten Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst wurde,
- 3.
die Maßnahmen den Darstellungen der Landschaftsplanung entsprechen,
- 4.
bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und
- 5.
die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist.
Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 Nummer 5 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.