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§ 9 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Eingriffsregelung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremNatG – Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Die Bevorratung und Anerkennung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes mittels Flächenpool oder anderer vergleichbarer Maßnahmen erfolgt mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, und zwar unter der Voraussetzung, dass

  1. 1.

    eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,

  2. 2.

    die aufgewertete Fläche als Vorratsfläche von der obersten Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst wurde,

  3. 3.

    die Maßnahmen den Darstellungen der Landschaftsplanung entsprechen,

  4. 4.

    bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und

  5. 5.

    die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist.

Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 Nummer 5 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.