§ 9 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
3. Abschnitt – Straßenbau und -unterhaltung
§ 9 BremLStrG – Hoheitsverwaltung
Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Verwaltung.