§ 9 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Kinder- und Jugendarbeit
§ 9 BremKJFFöG – Kinder- und Jugenderholung
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.