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§ 9 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremKEG – Beschaffung und Energiecontrolling

(1) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven legen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb von zwei Jahren nach dem 27. März 2015 Anforderungen an energie- und klimarelevante Beschaffungsvorgänge und für die Beschaffung ersetzende Dienstleistungen fest. Die Anforderungen sollen mindestens die Beschaffungsbereiche informations- und kommunikationstechnische Geräte, Kraftfahrzeuge, Leuchten und Leuchtmittel, bewegliche, Strom verbrauchende Geräte und Strom umfassen. Die Anforderungen sind an den Zielen und Handlungsstrategien nach den §§ 1 und 2 auszurichten.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sollen auch Grundsätze für die Organisation von Beschaffungs- und Betriebsprozessen enthalten, die an den Zielen und Handlungsstrategien der §§ 1 und 2 ausgerichtet sind.

(3) Der Senat für das Land und die Gemeinde Bremen sowie die Gemeinde Bremerhaven richten für ihren Zuständigkeitsbereich spätestens ein Jahr nach dem 27. März 2015 ein Controlling des Energieverbrauchs der öffentlichen Gebäude ein, die von dem Land, den Gemeinden oder ihren Betrieben oder Sondervermögen genutzt werden, und veröffentlichen die Ergebnisse in jährlichen Berichten.