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§ 9 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremGebBeitrG – Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Bei der Zurücknahme eines Rechtsbehelfs kann die Gebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ganz außer Ansatz bleiben. In Gebührenordnungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 besondere Gebühren oder Gebührenfreiheit bestimmt werden.