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§ 9 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremGVG – Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Vollstreckungshilfe, wenn ein Verwaltungsträger, der selbst nicht Vollstreckungsbehörde ist, darum ersucht.

(2) Der ersuchende Gläubiger ist dafür verantwortlich und hat der Vollstreckungsbehörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung vorliegen.