Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremBodSchG – Dauerbeobachtungsflächen

Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden beobachten. Dazu können aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut werden. Die Dauerbeobachtungsflächen sind in Abständen von mehreren Jahren auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Neben den Angaben zur Bodenbeschaffenheit werden in Bezug auf die Dauerbeobachtungsflächen Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse festgehalten.