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§ 9 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremBG – Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.