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§ 9 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremAbwAG – Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Der Abgabebescheid bedarf der Schriftform.

(2) Ist die Abgabe auf Grund des Bescheides nach § 4 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im Voraus für die Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder des Bescheides, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen.

(3) Ist die Abgabe nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr festgesetzt.

(4) Die Abgabe ist jeweils am 10. Januar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.