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§ 9 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BrStV – Leistung der Branntweinlagersicherheit (1)

(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluss nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).