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§ 9 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 5 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BierStV – Untergang, Vernichtung (1)

(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).