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§ 9 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit (1)

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

  2. 2.

    die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,

  3. 3.

    eine von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopäden, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologin oder Podologen durchgeführt werden,

  4. 4.

    Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der von einer Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3. Dabei kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,

  5. 5.

    Erste Hilfe,

  6. 6.

    die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;

    die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), und zwar

    allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG),

    1. a)

      tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz - § 13 BPflV -, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5 Satz 5 BPflV),

    2. b)

      Entgelte für Sondervereinbarungen - Modellvorhaben - (§ 24 BPflV),

    3. c)

      Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntG).

    Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,

  7. 7.

    eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

    1. a)

      Fahrtkosten,

    2. b)

      eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

    Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7 a der Anlage 5 A des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder - vom 12. Oktober 2006),

  8. 8.

    eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 € stündlich, höchstens 36,00 € täglich. Voraussetzung ist, dass

    1. a)

      die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,

    2. b)

      im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    3. c)

      keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann, und

    4. d)

      die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist.

    Die Buchstaben a bis d gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung. Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Satz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 € täglich, nicht beihilfefähig,

  9. 9.

    Fahrten

    1. a)

      im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahes Krankenhaus ist nicht beihilfefähig,

    2. b)

      als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

    3. c)

      als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

    4. d)

      zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist,

    5. e)

      zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen.

    Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach dem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten,

  10. 10.
    1. a)

      Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich beihilfefähig. Die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,

    2. b)

      Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 5,50 € täglich; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 12 Abs. 7 oder 9,

  11. 11.

    Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen,

  12. 12.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,

  13. 13.

    eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten bis auf die körperbezogene Zuordnung der Kosten entsprechend; die nach dem Verursacherprinzip zuzuordnenden notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe beihilfefähig.

  14. 14.

    eine Sterilisation, die auf Grund einer Krankheit erforderlich ist,

  15. 15.

    eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.
    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    Mund- und Rachentherapeutika,
  3. 3.
    Abführmittel,
  4. 4.
    Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
  5. 5.
    für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

  1. 1.

    für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,

  2. 2.

    für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen,

  3. 3.

    für

    1. a)

      Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,

    2. b)

      unwirtschaftliche Arzneimittel,

    3. c)

      Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis

    ausschließen,

  4. 4.

    für die in Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).