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§ 9 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BestattG – Leichenöffnung

(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff

  1. 1.
    zur Aufklärung der Todesart, der den Tod bedingenden Grundleiden oder Zusammenhänge und der Todesursache (Obduktion) oder
  2. 2.
    zu Zwecken der Forschung und Lehre über den Aufbau des menschlichen Körpers (anatomische Leichenöffnung).

Die Obduktion darf nur von oder unter der Aufsicht von ärztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen. Eine anatomische Leichenöffnung darf auch von oder unter der Aufsicht von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.

(2) Eine Obduktion ist zulässig,

  1. 1.
    wenn sie zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein begründeter schriftlicher Auftrag einer oder eines Hinterbliebenen dazu vorliegt.
  2. 2.
    aus gewichtigem medizinischem Interesse an der Klärung der Todesursache, an der Überprüfung der ärztlichen Diagnose und Therapie (Qualitätssicherung), der Lehre, der medizinischen Forschung und der Epidemiologie. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, wenn eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vorliegt, die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene schriftlich eingewilligt hat. Die oder der Hinterbliebene kann ihre oder seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Die Obduktion darf auch durchgeführt werden, wenn die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Obduktion und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, innerhalb dieser Frist nicht widersprochen hat.
  3. 3.
    in den Fällen des § 17 Abs. 2 auf Grund Anordnung des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(3) Eine anatomische Leichenöffnung ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen (Körperspenderin oder Körperspender) und
  2. 2.
    die Leichenschau stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.

(4) Ergeben sich während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.

(5) Die ärztliche Person, die eine Obduktion vorgenommen hat, ergänzt die Todesbescheinigung um die Ergebnisse ihrer Untersuchung und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.

(6) Bei der Leichenöffnung dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(7) Bei der anatomischen Leichenöffnung gilt Absatz 6 Satz 2 auch für die Leiche. Soweit diese nicht mehr für Zwecke nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet wird, gilt § 13 Abs. 1. Abweichend von § 13 Abs. 2 veranlasst die Einrichtung die Bestattung. Bestattungspflichtige haben der Einrichtung die Kosten der Bestattung zu erstatten; eine auf einem anderen Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, bleibt unberührt.