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§ 9 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgSpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem vorsitzenden Mitglied (§ 10),

  2. 2.

    weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und

  3. 3.

    zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Aufsichtsorgan dienlich sind.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmung ist bei Personalangelegenheiten zulässig.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind.

(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.