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§ 9 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 1 – Stellung der Schulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgSchulG – Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie achten dabei die fachlichen Grundsätze und das Selbstverständnis der Kooperationspartner. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft. Schulen können in Zusammenarbeit insbesondere mit Unternehmen der Wirtschaft, mit Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der Weiterbildung und in integrierten Projekten von Jugendhilfe und Schule (praxisbezogene Angebote) im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Unterrichtsangebote einrichten, die insbesondere schulisches Lernen sowie berufsorientierende und studienvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). (1) Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

(8) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 2005
- VfGBbg 287/03 -

Vom 9, Januar 2006 (GVBl. I S. 3)

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg mache ich den Wortlaut der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 2005 bekannt:

Entscheidungsformel

  1. 1.

    § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2002 (GVBl. I S. 78) ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, soweit die Norm den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht), Weltanschauungsgemeinschaften hingegen ausschließt.

  2. 2.

    Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine der Landesverfassung genügende Regelung zu schaffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bleibt die für unvereinbar mit der Landesverfassung festgestellte Regelung in Geltung. Sollte der Gesetzgeber nicht rechtzeitig eine Neuregelung treffen, so gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2002 (GVBl. I S. 78) ab dem 1. Januar 2007 mit der Maßgabe fort, dass auch Weltanschauungsgemeinschaften das Recht zusteht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten.

Urteil vom 15. Dezember 2005 - VfGBbg 287/03 -