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§ 9 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgLeBiG – Fortbildung der Lehrkräfte

(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, der Festigung und der Erweiterung der in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte gemäß § 1 Absatz 1 und 2 den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen des Berufs inhaltlich anzupassen.

(2) Lehrkräfte, die erstmals und dauerhaft in den Schuldienst des Landes Brandenburg eintreten, werden bei der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen professionsbezogenen Kompetenzen unterstützt und beraten (Berufseingangsphase).

(3) Die Lehrkräfte sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. § 67 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Inhaltlich soll die Lehrkräftefortbildung als Qualifizierungsfelder die schulische Qualitätsentwicklung sowie die Standards, Instrumente und Ziele der Personalentwicklung aufgreifen. Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Fortbildungstätigkeiten sowie für Funktionen in den Schulbehörden. Träger der staatlichen Fortbildung sind insbesondere Schulen, die staatlichen Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg sowie die Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen.

(4) Für die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellten Veranstaltungen anderer Träger können Vorschriften erlassen werden, die insbesondere Fragen der Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung regeln. Fortbildungsveranstaltungen können auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz angerechnet werden.