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§ 9 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 2 – Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgKVerf – Name und Bezeichnung

(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung "Landeshauptstadt".

(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

(5) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.