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§ 9 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgFischG – Koppelfischereirecht

(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte in Person auszuüben.

(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Fischereigenossenschaft auszuüben.

(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zulässt.