Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 2 – Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgFAG – Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert werden. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt. Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 vom 13. August 2020 (ABl. S. 828/2) addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2023 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2021 addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2024 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2022 addiert werden.

(2) Es werden angesetzt:

  1. 1.

    als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart;

  2. 2.

    als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der Gewerbesteuer und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;

  3. 3.

    als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen für das vorvergangene Jahr;

  4. 4.

    als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen für das vorvergangene Jahr;

  5. 5.

    als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs die Leistungen für das Ausgleichsjahr nach § 17.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Istaufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zu Grunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Istaufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemeindeneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Istaufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnittshebesatzes auf Grund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Der Nivellierungshebesatz ist der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist. Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewerbesteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hundertsatzes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen mit 100 vervielfacht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grundbeträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.