§ 9 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung
§ 9 BbgArchG – Löschung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.die eingetragene Person ihre Wohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
- 4.sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
- 5.gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 die Eintragung zu versagen wäre, oder wenn
- 6.im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).