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§ 9 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgArchG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person dies beantragt,
  2. 2.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  3. 3.
    die eingetragene Person ihre Wohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
  4. 4.
    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  5. 5.
    gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 die Eintragung zu versagen wäre, oder wenn
  6. 6.
    im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).