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§ 9 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgArchG – Gesellschaften (1)

(1) Eine Gesellschaft, die Berufsaufgaben nach § 2 zum Gegenstand des Unternehmens hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste eingetragen sind, nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen ist.

(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen, wenn

  1. 1.
    die Gesellschafter und geschäftsführenden Personen mehrheitlich zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigt sind sowie mehrheitlich die Stimmanteile innehaben und die übrigen Gesellschafter natürliche Personen sind, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können,
  2. 2.
    alle Gesellschafter ihren Beruf in der Gesellschaft aktiv ausüben,
  3. 3.
    die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat,
  4. 4.
    der Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft, die Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet,
  5. 5.
    der Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen enthält, wonach die Eintragungsvoraussetzungen nach Nummer 1 auf Dauer sichergestellt sind,
  6. 6.
    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  7. 7.
    namens der Gesellschaft eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
  8. 8.
    die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

(3) Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Eine namens der Gesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Pflicht zur Anmeldung haben die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigten Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen. Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage von entsprechenden Kopien der Architektenkammer mitzuteilen. Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine Kopie der beim Registergericht einzureichenden Liste der Gesellschafter zuzuleiten.

(5) Die Eintragung ist zu versagen, wenn in der Person eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführenden ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Im Übrigen ist § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).