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§ 9 AuslInvG
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AuslInvG
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 AuslInvG – Anwendung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.