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§ 9 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchlngG M-V – Bauvorlageberechtigte

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie die nach § 65 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen mussten, vorzulegen. Die in Satz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 3 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) In das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz ist anzuwenden.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

(6) Das Verfahren kann aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden