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§ 9 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchIngKG – Eintragung weiterer Ingenieurinnen, und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten

(1) Als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.

    die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 oder 3 wahrnehmen will,

  2. 2.

    aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 nachweist und

  4. 4.

    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt, deren oder dessen bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft, ist einzutragen, wer

  1. 1.

    diese Nachweise aufstellen will,

  2. 2.

    das Studium des Bauingenieurwesens, der Architektur oder des Hochbaus an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat und

  3. 3.
    1. a)

      nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums (der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre, oder

    2. b)

      nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder nach der Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b nachzuweisende regelmäßige Befassung mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise kann bis zu einem Jahr innerhalb der Zeit derjenigen praktischen Tätigkeit stattfinden, die zum Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure erforderlich ist.

(4) Eine Eintragung nur in Teilbereiche der Liste gemäß Absatz 2 hinsichtlich Standsicherheit einschließlich statischkonstruktivem Brandschutz, Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz ist möglich.

(5) Die Eintragung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

(6) Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft und die nicht der Reglung des Absatz 5 unterfallen, unterliegen einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Kammer. Dafür angeforderte Unterlagen sind der Kammer zur Verfügung zu stellen.

(7) § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 7 gelten entsprechend.