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§ 9 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Dritter Unterabschnitt – Bescheinigungen und Auskünfte

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchG – Bescheinigungen  (1)

(1) Die Architektenkammer stellt die nach den Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 11 Buchst. a vierter Spiegelstrich in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in Rheinland-Pfalz hat und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt, die für die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 89/48/EWG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)