Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: ArbzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ArbzVO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 1 der Verwaltungsanordnung über die Arbeitszeit und die Dienstzeit vom 25. September 1974 (MittVw 1974 Seite 217) sowie der Senatsbeschluss über die Dienstzeitregelung vor Festtagen vom 7. November 1961 (MittVw 1961 Seite 293), in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.