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§ 9 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgG LSA – Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Ein Abgeordneter, der im Auftrag des Präsidenten oder im Auftrag eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten in Wahrnehmung des Mandats außerhalb seines Wohnortes tätig wird, erhält eine Vergütung der notwendigen Reisekosten. Die Reisekostenvergütung umfasst:

  1. 1.
    Fahrt- und Flugkostenerstattung,
  2. 2.
    Wegstreckenentschädigung,
  3. 3.
    Tagegeld,
  4. 4.
    Erstattung von Übernachtungskosten und
  5. 5.
    Erstattung sonstiger notwendiger Auslagen.

Reisekostenvergütung erhält ein Abgeordneter auch, der im Auftrag einer Fraktion in Wahrnehmung seines Mandats tätig wird; die Fraktionen erhalten dafür im Benehmen mit dem Ältestenrat Mittel, die im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Fraktionslose Abgeordnete werden den fraktionsangehörigen Abgeordneten finanziell gleichgestellt.

(2) Bei Auslandsdienstreisen kann der Präsident in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Mehrkosten genehmigen.