Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftsplan

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbfWG M-V – Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen (§ 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Dabei sind die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nach § 11 entsprechend ihrer jeweiligen Verbindlichkeit zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept muss die Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre im Voraus nachweisen. Dazu hat es für diesen Zeitraum insbesondere zu enthalten:

  1. 1.
    Angaben über Art, Menge und Verbleib der anfallenden Abfälle,
  2. 2.
    die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
  3. 3.
    die Darstellung der Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung,
  4. 4.
    Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,
  5. 5.
    Angaben zu den geplanten Standorten und zum zeitlichen Ablauf der Planung und Errichtung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der geschätzten Bau- und Betriebskosten sowie zu der erforderlichen Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung vorhandener Anlagen,
  6. 6.
    die Darstellung der Zusammenarbeit mit andere öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie mit Dritten und privaten Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  7. 7.
    die Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Nummer 2, 3 und 5.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Es ist bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sollen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und mit den nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Dritten und den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepten nach Möglichkeit abgestimmt werden. Die Betroffenen, berührte Träger öffentlicher Belange und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind nach Beschlussfassung durch den Kreistag oder die Stadtvertretung der zuständigen Behörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.