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§ 9 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Besondere Arbeitszeitgestaltung aus dienstlichen Gründen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AZV – Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend.