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§ 9 AUG
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Eingehende Gesuche → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren

Titel: Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AUG
Gliederungs-Nr.: 319-89
Normtyp: Gesetz

§ 9 AUG

(1)

1Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so wird für Verfahren auf Grund von eingehenden Gesuchen nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen Antrag des Unterhaltsberechtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass Zahlungen an die Landes- oder Bundeskasse nicht zu leisten sind. 2Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach diesem Gesetz wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124 Nr. 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).