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§ 9 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt I – Amtsausschuss

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 AO – Zusammensetzung des Amtsausschusses (1)

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt

in Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,

in Gemeinden über 2.000 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,

in Gemeinden über 3.000 bis 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,

in Gemeinden über 4.000 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner 4,

in Gemeinden über 5.000 bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner 5,

in Gemeinden über 6.000 bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner 6,

in Gemeinden über 7.000 bis 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner 7.

Gemeinden über 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis 10.000, 12.000, 14.000 usw. Einwohnerinnen und Einwohner entsenden zusätzlich 1, 2, 3 usw. weitere Mitglieder. Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen gilt § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Gutsvorsteherin oder der Gutsvorsteher von gemeindefreien Gutsbezirken ist Mitglied des Amtsausschusses ohne Stimmrecht.

(2) Die Gemeinden haben je angefangene 250 Einwohnerinnen und Einwohner eine Stimme im Amtsausschuss. Die Stimmen einer Gemeinde werden zu gleichen Teilen auf deren Mitglieder im Amtsausschuss aufgeteilt; rechnerisch verbleibende Stimmrechte werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahrgenommen.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus ihrer Mitte. Jede Fraktion kann verlangen, dass das von der Gemeinde zu entsendende weitere Mitglied oder die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktion oder Fraktionen gewählt wird oder werden. In diesem Fall steht der Fraktion oder den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.

(4) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte Stellvertretende für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses; den Stellvertretenden sind unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Amtsausschusses zur Verfügung zu stellen; sie haben auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses. Hat eine Fraktion das Verlangen nach Absatz 3 Satz 2 gestellt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden eines weiteren Mitglieds auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat; die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen sind. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(5) Die von den Gemeinden zu entsendenden weiteren Mitglieder müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl gewählt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zusammentreten; bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der alte Amtsausschuss tätig.

(6) Die Bürgermeisterin, die ihr Amt oder der Bürgermeister, der sein Amt oder das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus.

(7) Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach Absatz 3 gewählt; jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Mitgliedern der Gemeinde neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die weiteren Mitglieder der Gemeinde zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle eines stellvertretenden Mitglieds des Amtsausschusses frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in den Amtsausschuss nicht wieder gewählt werden.

(8) Für die Zahl der einer Gemeinde nach Absatz 2 zustehenden Stimmen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen gilt § 133 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 380)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), ist mittlerweile insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar, als sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Ämter in Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinden zu Gemeindeverbänden entwickeln, sie aber für diesen Fall in § 9 keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorsieht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage bis spätestens zum 31. Dezember 2014 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt § 9 der Amtsordnung insgesamt anwendbar. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung bleibt bis dahin insofern anwendbar, als die Vorschrift die Rechtsgrundlage für Übertragungen bildet, die bis einschließlich 26. Februar 2010 erfolgt sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.